Die Brandenburgische Bauordnung lässt unter bestimmten Bedingungen eine Randbebauung mit Nebengebäuden auf der Grundstücksgrenze zu.
Dazu gehören Carports, Schuppen, Gartenlauben und auch Wintergärten.
Allerdings ist die maximal zulässige Länge für die Grenzbebauung von 9m (zuzüglich 6m an einer anderen Grundstücksgrenze)
schnell erreicht. Wenn sich Ihre Bedürfnisse in diesem Rahmen nicht erfüllen lassen, sollten wir über eine abgestimmte
Kombination mit passenden Einfriedungen nachdenken.
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